Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) um weitere Freibeträge erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegennimmt.
Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen.
Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrags berechtigen, seinem Kreditinstitut durch eine geeignete Bescheinigung nachweisen (vom Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, Arbeitgeber, Familienkasse, Rechtsanwalt oder Steuerberater).
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirtschaft haben einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck entwickelt. Das führt allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Musterbescheinigung kann jedoch für die bescheinigende Stelle oder Person eine Hilfestellung sein.
Stellen eine oder zwei (bei Bezug von Sozialleistungen) der o.g. Stellen vor Ort keine Bescheinigung aus, muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) entscheiden.
Achtung: Bei einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Erhöhung des Freibetrages für das P-Konto nur durch den zugewiesenen Insolvenzverwalter bescheinigt werden!