Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Im Folgenden informieren wir Sie über die Wiederaufnahme der Neubauförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW:

1. Weiterentwicklung der BEG im Neubau

1.1. Stufe 1 – Restart Neubau ab dem 20.04.2022

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 20.04.2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden.

Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" enthaltenen Vorgaben.

Das BMWK hat folgende Abweichungen zu den vorgenannten Richtlinien festgelegt:

Art der Förderung

Die Förderung wird grundsätzlich ausschließlich in den Kreditvarianten 261/263 angeboten. Die Beantragung eines Zuschusses ist weiterhin für Betroffene des Hochwassers 2021 möglich und entfällt im Übrigen für die Neubauförderung.

Gegenstand der Förderung
Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.

Tilgungszuschüsse

Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE 10,0 %
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 NH 12,5 %
Effizienzhaus 40 Plus 12,5 %

Einschränkung der Wärmeerzeugung bei Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden
Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss sind jedoch nicht mehr förderfähig.

 

 

Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 im Neubau

Für Betroffene des Hochwassers in einem betroffenen Gebiet des Hochwassers (gemäß Aufbauhilfegesetz) und befristet für einen Übergangszeitraum bis einschließlich zum 30.06.2022 werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40, 40 EE, 40 NH, 55, 55 EE und bei Wohngebäuden die Effizienzhaus-Stufen 55 NH und 40 Plus mit unveränderten Fördersätzen angeboten.

Zur Inanspruchnahme der o. g. Übergangsregelung für die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40, 55, 55 EE und EH 55 NH ist eine neu erstellte (g)BzA einzureichen.

Verfahrensweise in der Kreditförderung: Direkt nach Erhalt der Finanzierungszusage bitten wir um Mitteilung zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

Die neuen Merkblätter in der Version 04/2022, auf deren Grundlage ab dem 20.04.2022 wieder Anträge zu Neubauvorhaben gestellt werden können, werden wir Ihnen nach Veröffentlichung durch die KfW zur Verfügung stellen.

 

 

1.2. Stufe 2 – Weitere Anpassungen im Neubau

Nach Ausschöpfung der in der Stufe 1 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Neubauförderung nur noch für den Standard Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (NH) als Kreditvariante angeboten. Der Fördersatz wird weiterhin 12,5 Prozent betragen.

1.3. Stufe 3 – Klimafreundliches Bauen ab Anfang 2023

Das Programm "Klimafreundliches Bauen" startet im Januar 2023. Hierfür werden die Förderanforderungen aus der Stufe 2 weiterentwickelt und ein Fokus auf die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus gelegt.

 

 

2. Beantragung der Nachhaltigkeits-Klassen bei Nichtwohngebäuden

Die Voraussetzung der Förderung für die Nachhaltigkeits-Klassen (NH-Klassen) in der BEG-Förderung ist die Auszeichnung der Baumaßnahme mit dem "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). Die Kriterien und Bedingungen des QNG werden durch die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen festgelegt. In Kürze werden Siegelvarianten des QNG für den Neubau und die Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden zur Verfügung stehen. Zunächst werden Siegelvarianten für folgende Gebäudetypen verfügbar sein:

Büro-/Verwaltungsgebäude sowie Unterrichtsgebäude (Schulen, Kitas etc.)

Im Zuge dessen werden folgende Effizienzgebäude-Klassen als Verwendungszwecke für die Erstellung einer gBzA geöffnet:
Effizienzgebäude – Neubau: EG 40 NH
Effizienzgebäude – Sanierung: EG Denkmal NH, EG 100 NH, EG 70 NH, EG 55 NH, EG 40 NH

Bitte beachten Sie: Die Antragstellung für ein Effizienzgebäude Nachhaltigkeit ist nur dann zulässig, wenn für den jeweiligen Anwendungsfall mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde. Die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) führt eine öffentlich zugängliche Liste der akkreditierten Zertifizierungsstellen.

Weitere Informationen zum "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" erhalten Sie auf der Seite  www.nachhaltigesbauen.de.

 

 

3. FAQ zur BEG

Umfassende FAQ zur BEG finden Sie auf der Internetseite "Deutschland machts effizient".